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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsbedingungen der Basic System Solutions GmbH

1. Auftragserteilung

Der umseitige Einkaufsauftrag ist ein Angebot von der Fa. Basic System Solutions GmbH (folgend: B.S.S GmbH) zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Bezahlung von Waren, Dienstleistungen oder immateriellen Produkten (z.B. Software). Erklärt der Lieferant nicht binnen zwei Wochen nach Absendung des Angebots durch die Fa. B.S.S GmbH (Datum des Poststempels; bei Drahtübermittlung oder Zustellung durch Boten Datum des Angebots) dessen Annahme oder erklärt er die Annahme in modifizierter Form, gilt das Angebot von der Fa. B.S.S GmbH als abgelehnt. Eine modifizierte Annahme durch den Lieferanten wird grundsätzlich nicht als dessen neues Angebot an die Fa. B.S.S GmbH betrachtet.

Etwa vom Lieferanten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden zurückgewiesen, es sei denn, sie werden von der Fa. B.S.S GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt insbesondere, wenn der Lieferant auf sie in der Annahme des Angebots von der Fa. B.S.S GmbH Bezug nimmt.

2. Preise, Termine

Der Lieferant liefert die Produkte und Dienstleistungen zu den im Einkaufsauftrag von der Fa. B.S.S GmbH angegebenen, auf den Informationen des Lieferanten beruhenden Preisen und Terminen. Alle Preise im Einkaufsauftrag verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen Verkehrssteuer, insbesondere der Mehrwertsteuer, und etwaiger anderer öffentlich- rechtlicher Abgaben.

Der Lieferant berechnet der Fa. B.S.S GmbH keine höheren als die seinen anderen Kunden in vergleichbarer Stellung eingeräumten günstigsten Preise.

Verfrühte Lieferung berechtigt die Fa. B.S.S GmbH, nach eigener Wahl die Abnahme der Lieferung abzulehnen oder die angenommene Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder einzulagern. Die Fälligkeit von Zahlungen gemäß Einkaufsauftrag ändert sich durch die verfrühte Lieferung nicht.

Der Lieferant unterrichtet die Fa. B.S.S GmbH unverzüglich über laufende oder bevorstehende Arbeitskämpfe und alle anderen Ereignisse, infolge derer die Verzögerung der Lieferung oder der Erbringung einer anderen Pflicht des Lieferanten droht bzw. eintritt.

3. Lieferung, Gefahrübergang

Alle Produkte werden für die Lieferung gemäß den Bestimmungen im Einkaufsauftrag der Fa. B.S.S GmbH verpackt, gekennzeichnet und hergerichtet. Hat die Fa. B.S.S GmbH keine Bestimmungen getroffen, so verpackt und versendet der Lieferant, die Produkte mit der angemessenen Sorgfalt.

Der Lieferant bringt auf allen Lieferstücken die erforderlichen Handhabungs- und Verladehinweise, die Frachtinformationen, Produktangaben, die Auftragsnummer, das Versanddatum, Name und Adresse des Lieferanten und Liefer- und Bestelladresse von der Fa. B.S.S GmbH gemäß den Angaben im Einkaufsauftrag an. Jeder Lieferung ist eine detaillierte Packliste beizufügen.

Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die Warenannahmestelle von der Fa. B.S.S GmbH. Der Haustransport geht zu Lasten der Fa. B.S.S GmbH. Eine eigens erforderliche Installation erfolgt nach Wahl von der Fa. B.S.S GmbH durch den Lieferanten oder der Fa. B.S.S GmbH.

4. Abnahme

Ungeachtet etwaiger Vorauszahlungen von der Fa. B.S.S GmbH erfolgt die Abnahme einer Lieferung nur, wenn die schriftlich vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt sind. Sind keine Abnahmekriterien schriftlich vereinbart worden, erfolgt die Abnahme durch die Unterschrift von der Fa. B.S.S GmbH unter einen ordnungsgemäßen Lieferschein oder eine Empfangsbestätigung.

5. Zahlung, Rechnungsstellung

Die Mehrwertsteuer, etwaige andere Verkehrssteuern und öffentlich-rechtliche Abgaben sind auf jeder Rechnung gesondert und spezifiziert auszuweisen. Sofern in einem Angebot nichts anderes bestimmt ist, sind Rechnungen an die Fa. B.S.S GmbH auszustellen und haben die Auftragsnummer und alle weiteren Informationen zu enthalten, die der Fa. B.S.S GmbH gestatten zu überprüfen, ob die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Zahlungen erfolgen gemäß den auf dem Einkaufsantrag angegebenen Zahlungsbedingungen der Fa. B.S.S GmbH sofern nicht schriftlich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

Die Bezahlung einer Rechnung stellt nicht die Abnahme der der Rechnung zugrundeliegenden Lieferung dar und lässt alle Ansprüche der Fa. B.S.S GmbH wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung unberührt.

6. Eigentum

Mit der Abnahme der Lieferung erwirbt die Fa. B.S.S GmbH das uneingeschränkte Eigentum an der Lieferware, es sei denn, daß schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

7. Ersatzteile

Der Lieferant garantiert der Fa. B.S.S GmbH, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Lieferung alle zur ständigen Benutzung der Liefergegenstände erforderlichen Ersatzteile für die Fa. B.S.S GmbH zur Verfügung gehalten werden.

8. Rücktritt

Die Fa. B.S.S GmbH kann ungeachtet weiterer Rechte und Ansprüche vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin um mehr als fünf Werktage überschreitet und eine Mahnung und das Setzen einer angemessenen Frist zur Lieferung erfolglos waren oder wenn der Lieferant dauerhaft zur Vertragserfüllung nicht imstande ist oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Lieferung gefährdet wird. Die Erklärung des Rücktritts hat schriftlich zu erfolgen.

Ist die Fa. B.S.S GmbH durch den Rücktritt veranlasst Deckungskäufe vorzunehmen, so haftet der Lieferant für die etwaigen Mehrkosten.

9. Gewährleistung, Zusicherung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Fa. B.S.S GmbH kann wahlweise auch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer fehlerfreien Ware oder Leistung verlangen gegen Rückgabe bzw. anstelle der fehlerhaften Ware oder Leistung verlangen. Geht auch der zweite Versuch des Lieferanten fehl, einen Mangel binnen angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen, kann die Fa. B.S.S GmbH unverzüglich die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch für mengenmäßige Teilleistungen. Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistung von neuem.

Der Lieferant sichert der Fa. B.S.S GmbH ausdrücklich zu, dass die Lieferung etwa vereinbarten Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen, Mustern oder in anderer Weise vereinbarten Eigenschaften, Anforderungen und Anwendungszwecken entspricht.

Die Frist zur Untersuchung einer Lieferung durch die Fa. B.S.S GmbH beträgt längstens einen Monat nach Annahme: die Frist zur Rüge eines Mangels, der sich während der Untersuchung zeigt, beträgt einen weiteren Monat.

10. Schutzrechte Dritter, Haftungsbefreiung

10.1 Macht eine Dritte Partei die Verletzung von Schutzrechten durch eine vom Lieferanten gelieferte Ware oder Leistung geltend, so kann die Fa. B.S.S GmbH neben der Freistellung gemäß 10.2 die Ersatzlieferung nicht schutzrechtsverletzender Waren und Leistungen - gegebenenfalls gegen Rückerstattung eines angemessenen Teils der Zahlung - binnen angemessener Frist verlangen. Sollte die Fa. B.S.S GmbH diesen Anspruch nicht geltend machen wollen oder sollte der Lieferant ihn nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung wegen Rechtsmängeln.

10.2 Der Lieferant stellt die Fa. B.S.S GmbH von allen Ansprüchen Dritter gegen die Fa. B.S.S GmbH und den daraus entstehenden Kosten frei, die direkt oder indirekt infolge der Lieferung einer fehlerhaften oder die Schutzrechte der Dritten verletzenden Ware oder Leistung des Lieferanten gegen die Fa. B.S.S GmbH geltend gemacht werden. Der Lieferant unterhält zu diesem Zweck angemessenen Versicherungsschutz und weist ihn der Fa. B.S.S GmbH auf Anforderung nach.

11. Veröffentlichungen

Der Lieferant verpflichtet sich, über die Vertragsbeziehung ohne Zustimmung der Fa. B.S.S GmbH keine Erklärungen oder sonstige Informationen gegenüber Dritten abzugeben oder in Verkaufsförderungsunterlagen zu verwenden.

Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Dritte im Zusammenhang mit der Erfüllung von Lieferantenpflichten.

12. Vertraulichkeit

Sämtliche Informationen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen von der Fa. B.S.S GmbH an den Lieferanten übermittelt werden, sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur in Verbindung mit dem im Vertrag vorgesehenen Leistungen unter Weitergabe der Geheimhaltungspflicht dem mit der Erfüllung betrauten Personenkreis mitgeteilt werden.

13. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags sich als unwirksam erweisen, so sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen unverzüglich durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen, es sei denn, der Vertrag wäre ohne die unwirksame Bestimmung nicht geschlossen worden.

14. Abwerbung

Mit dem Ausstellungsdatum des Einkaufsauftrags und für die Dauer von 6 Monaten nach Erfüllung der vollständigen Leistung dieses Vertrages verpflichten sich die Fa. B.S.S GmbH und der Lieferant, keinen derzeitigen oder eine sonst vertraglich verpflichtete Person der anderen Partei, die mit dem Erhalt oder der Erfüllung des Einkaufsauftrags befasst war, mittelbar oder unmittelbar abzuwerben.

Die Frist von 6 Monaten gilt auch für den Fall, dass dieser Vertrag vorzeitig endet.

15. Verzicht auf Rechte

Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder die Nichtausübung von Rechten einer Partei bedeutet keine Verzichterklärung oder Einwirkung auf den Bestand der Rechte oder einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Ansprüchen für künftige Fälle.

16. Schlussbestimmungen

16. 1 Änderungen zu diesem Vertrag sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam. Sie sind von den Bevollmächtigten beider Parteien zu unterzeichnen.

16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.3 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Offenbach am Main.